Tworuschka, Zentralrat der Ex-Muslime e. V.

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Zentralrat der Ex-Muslime e.V. UDO TWORUSCHKA Auf seiner Gründungsversammlung am 21.01.2007 beschloss der Zentralrat der Ex-Muslime seine Satzung, die im Folgenden dokumentiert wird. In islamisch geprägten Ländern ist die Abkehr vom Islam (Apostasie), der Wechsel zu einer anderen Religion, lebensgefährlich. Erinnert sei an die Rushdie-Affäre, das prominenteste Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit für den Tatbestand des Abfalls vom Islam: „Ich teile den ehrenhaften Muslimen in der ganzen Welt mit, dass der Autor des Buches ‚Satanische Verse‘, das gegen den Islam, den Propheten und den Koran verfasst, verlegt und veröffentlicht worden ist, und ebenso diejenigen Publizisten, die über dessen Inhalt Bescheid wussten, zum Tode verurteilt sind.“ Derart Ungeheuerliches verkündete am 14.02.1989 der iranische Schiitenführer Ayatollah Khomeini in seinem Fatwa (Rechtsgutachten). Premierminister Musavi erklärte auf Anordnung Khomeinis daraufhin den 15. Februar zum nationalen Trauertag. Zahlreiche Personen und Organisationen im Iran setzten ein Kopfgeld auf Rushdie aus, trieben es in kurzer Zeit auf Millionenhöhe. Dem in Bombay geborenen, in England aufgewachsenen Salman Rushdie wird vorgeworfen, den Islam beleidigt zu haben: Er habe Gott geschmäht, den Koran besudelt, den Propheten verunglimpft. Der Generalsekretär der WeltMoslem-Liga, Abdullah Umar Naseef, brachte den Tatbestand auf den Begriff: Irtidat , Glaubensabfall, Apostasie. Dieses Vergehen besteht darin, dass ein Muslim, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, die Kernaussagen des islamischen Glaubens (sowie daraus sich ergebende Konsequenzen) leugnet, nachdem er bereits einmal daran geglaubt hat. Das Haus des Erteilens von Fatwas (Dar al-ifta) - die Gelehrten in Mekka - verwendeten dagegen den Begriff Zandiq , womit heute allgemein „Ketzer“ bezeichnet werden. Auf beide Vergehen steht nach islamischem Recht die Todesstrafe. Den Koran wird man allerdings vergeblich durchsuchen, wenn man nach einer ausdrücklichen Legitimation für die Todesstrafe bei Unglaube sucht. Er verweist stattdessen auf Strafen im Jenseits. Sure 9,61ff. befasst sich z.B. mit den Al-Munafiqun („Heuchlern“), Personen in Medina, die äußerlich vorgaben, islamisch zu sein, sich jedoch im Kreise von Gesinnungsgenossen über die Muslime „lustig“ machten. Von ihnen heißt es, sie würden Kufr („Unglaube“) prak- tizieren, weil sie Gott, seinen Gesandten und die Offenbarung verspotten. Die Aussagen der Hadithe sind situationsgebunden und liefern keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Todesstrafe. Erst in den Rechtsbüchern werden die Verhältnisse eindeutig: Alle islamischen Rechtsschulen, sunnitische wie schiitische, bestrafen Apostasie, Gotteslästerung, die blasphemische Verhöhnung des Propheten und der Engel mit dem Tode. Pakistan hat diese Religionsvergehen seit 1984 in seinem Strafrecht verankert. Unerlässlich ist jedoch ein ordentliches Gerichtsverfahren, wobei dem Angeklagten die Möglichkeit der Tauba („Reue“) eingeräumt werden muss. Wie hoch die Zahl der säkularisierten, religionsfernen und nicht praktizierenden „Muslime“ in Deutschland ist, die sich von den islamischen Dachverbänden und Organisationen nicht vertreten fühlen, ist nach wie vor unbekannt - aber wohl höher, als normalerweise angenommen. Der Zentralverband der ExMuslime benutzt diesen Terminus vermutlich sehr bewusst und provokativ, um Anklänge an den Zentralrat der Juden bzw. den Zentralrat der Muslime herzustellen. Und auch eine Reihe seiner politischen Forderungen steht diametral dem als „Kuschelpolitik“ bezeichneten Kurs von Bundesregierung und den großen islamischen Organisationen und Verbänden gegenüber. Die Forderungen dokumentiert vor allem der zweite abgedruckte Text „`Wider die falsche Toleranz!` …
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