Tworuschka, Islam – Verhältnis zu Gesellschaft, Staat und Politik

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Verhältnis zu Gesellschaft, Staat und Politik UDO TWORUSCHKA Der anschließende Dokumentarteil präsentiert fünf zentrale Texte, die das Verhältnis des Islam zu Gesellschaft, Staat und Politik thematisieren und insbesondere in der innerdeutschen Diskussion eine Rolle spielen: I die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam des Islamrats für Europa (1981), II die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam (1990), III die Islamische Charta des Zentralrats der Muslime in Deutschland (2002), IV das DITIB-Kommunique des „Präsidiums für Religiöse Angelegenheiten“ und schließlich V das „Grundsatzpapier“ der SCHURA - Rat der islamischen Gemeinschaften in Hamburg e.V.“ Die in den letzten Jahrzehnten entstandenen Menschenrechtserklärungen afrikanischer und asiatischer Organisationen unterscheiden sich dadurch grundlegend von der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen (1948), dass sie sich aus dem Glauben an Gott ableiten und auf Koran und islamischem Gesetz (Scharia) beruhen. Westliche Erklärungen verzichteten dagegen ganz auf religiöse Voraussetzungen. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam (Dokument 1), veröffentlicht vom Islamrat für Europa in Paris, stellt einen islamischen Gegenentwurf zur Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen dar. Selbstbewusst formuliert bereits die Präambel, dass der Islam im Unterschied zum Westen die Menschenrechte schon „vor 14 Jahrhunderten“ kannte. Das Bemühen um Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit habe also nicht erst seit der Neuzeit im christlichen Europa und in den USA eingesetzt, sondern schon im Koran. Zwischen den beiden islamischen Menschenrechtserklärungen (1981, 1990) und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 lassen sich viele Gemeinsamkeiten entdecken. Alle drei Dokumente heben die Würde des Menschen, sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und in der Gesellschaft hervor, unabhängig von Herkunft, Religion, Sprache, Geschlecht, Hautfarbe oder politischer Zugehörigkeit. Auch verankern sie das Verbot der Folter, das Recht auf Asyl, das Recht auf freie Religionswahl sowie das Recht auf Freizügigkeit. Die Erklärung von 1981 lässt sich als Minimalkonsens innerhalb der islamischen Länder lesen. Dokument 2 stammt nicht von einer privaten Organisation wie Dokument 1, sondern vom weltweiten Zusammenschluss der islamischen Staaten. Diese zwischenstaatliche Organisation der Islamischen Konferenz (OIK) von zurzeit 57 Staaten - mit dem Islam als Staatsreligion bzw. Mehrheits- oder große Minderheitsreligion - repräsentiert nach eigenem Verständnis die Islamische Welt. Ausgesprochen bemerkenswert und auf der Höhe der 1948er Erklärung ist die Aussage in Artikel 1: „Alle Menschen sind gleich an Würde, Pflichten und Verantwortung, ohne das Ansehen von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Geschlecht, Religion, politischer Einstellung, sozialem Status oder anderen Gründen“ - an die sich jedoch die unmittelbar folgende relativierende Bemerkung anschließt: „Der wahrhafte Glaube ist die Garantie für das Erlangen solcher Würde auf dem Pfad zur menschlichen Vollkommenheit.“ Die Kairoer Erklärung bleibt insgesamt hinter den Menschenrechtsstandards der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 zurück, was im Übrigen auch islamische Denker moniert haben. Dokument 3 ist ein nach sehr langem Diskussionsprozess entstandener Text des Zentralrates der Muslime, einer der großen islamischen Dachverbände in Deutschland. Dieses Dokument des Diaspora-Islam schreibt das schon länger von der Mehrheitsgesellschaft geforderte ausdrückliche Bekenntnis der Muslime in Deutschland zum deutschen Rechtsstaat in eine grundlegende staatsrechtliche Urkunde, eine Charta, hinein. Die Thesen 10-13 bejahen, dass sich Muslime in aller Welt nach islamischem Recht jeweils an die im betreffenden Land gültigen Rechte halten. These 11 spricht ein klares Bekenntnis zur bundesrepublikanischen Rechtsordnung aus. These 12 grenzt sich von islamistischen Staatsideen („klerikaler Gottesstaat“) ab und in These 15 mag man eine Befürwortung moderner Koranexegese erkennen. Kritiker haben darauf hingewiesen, dass manche Formulierungen allerdings einen zu großen Interpretationsspielraum lassen. Dokument 4 präsentiert das so genannte DITIB-Kommunique. DITIB (= Diyanet Isleri Türk-Islam Birligi: „Türkische Union der Anstalt von Religion“) ist neben Zentralrat und Islamrat die dritte große islamische Organisation in Deutschland. Sie ist eine halbstaatliche Gruppierung und gilt als eigenständiger Verein mit eigener Satzung als wichtiger Ansprechpartner der deutschen offiziellen Stellen. DITIB ist ein Ableger der obersten türkischen Religionsbehörde (→ Diyanet, s. Kap. IV-1.3.3.1 Nordrhein-Westfalen). DITIB wurde vom türkischen Staat gegründet, um eine Alternative zu den in der Zwischenzeit entstandenen antikemalistisch (→ Atatürk, Kemal Mustafa) und antilaizistisch eingestellten Gruppen (z.B. Milli Görüs; Islamisches Kulturzentrum) zu bieten. DITIB will die gesamte türkische Bevölkerung errei- chen und zugleich deren Nationalbewusstein als Bürger des türkischen Staates stärken. Vier Themen von aus nicht islamischer Sicht unterschiedlicher Relevanz werden diskutiert: Hermeneutische Fragen im Umgang mit dem Koran, religiöse Diskussionen zu Problemen der Frau in der modernen Welt, Einzel - fragen zu Kulthandlungen, insbesondere der …
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