Ebertz, Das Subsidiaritätsprinzip

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Das Subsidiaritätsprinzip Bedeutung für die Kirche(n) in Deutschland und den deutschen Sozialstaat MICHAEL N. EBERTZ Neben dem Personalitätsprinzip und dem Solidaritätsprinzip gilt das Sub - sidiaritätsprinzip als eines der wichtigsten Gestaltungs- oder Zuständigkeits - prinzipien der katholischen Soziallehre. So meint Subsidiarität, dass Individuen/Gruppen mit je eigenen Aufgaben diese erfüllen sollen, in bestimmten Fällen aber auf die Unterstützung (vgl. lat.: subsidium, Hilfe, Unterstützung) einer großen oder übergeordneten Gruppe angewiesen sein können. Letztere soll helfen, nicht aber die Aufgabe/n der Ersteren an sich ziehen. Mit seiner Aufnahme in die europäische Politik (Maastrichter Verträge der Europäischen Union von 1992; Europa-Artikel des deutschen Grundgesetzes) hat es „ein hauptsächlich innerkirchlicher Terminus geschafft, eine weitreichende gesellschaftspolitische Relevanz zu erlangen“1 . Er ist auch kirchen- und religionspolitisch von hoher Bedeutung, stellt es doch eine legitimatorische Zuständigkeitsformel (z.B. gegen eine Staatsreligion bzw. Staatskirche) dar, die den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ihre jeweilige Eigenständigkeit, auch hinsichtlich ihrer Fähigkeiten, z.B. karitative Dienstleistungen oder Bildungsmaßnahmen zu organisieren, rechtfertigt. Auch religiöse Minderheiten wie der Islam könnten mit Verweis auf das Subsidiaritäts - prinzip Anteil am Sozialstaat gewinnen. Klassisch ist das Subsidiaritätsprinzip expressiv verbis erstmalig in der Sozial - enzyklika Quadragesimo anno (1931) von Papst Pius XI. formuliert worden. Auch gegen Kritik von evangelischer Seite nutzte die Katholische Kirche in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg ihre starke politische Stellung, um durch gezielten Lobbyismus das Subsidiaritätsprinzip auch rechtlich - z.B. im Bundessozialhilfegesetz (heute Sozialgesetzbuch SGB XII) und im Jugendwohlfahrtsgesetz (heute Sozialgesetzbuch SGB VIII) - zu verankern. Ohne das grundgesetzlich garantierte Recht zur Selbstverwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten und ohne die Aufnahme des Subsidiaritätsprinzips in das deutsche Sozialrecht sind die starke Stellung der Kirchen im deutschen Sozialstaat, die Expansion der konfessionellen Wohlfahrtsverbände (verbandliche Caritas und verbandliche Diakonie) mit heute etwa einer Million Hauptamtlichen, ja die gemeinwohlpluralistische Eigenart des deutschen Wohlfahrtsstaats mit seinen verbandlich organisierten, nicht staatlichen und nicht marktförmigen konfessionellen Akteuren und Dienstleistern überhaupt nicht zu verstehen. Nicht nur für die katholische Kirche liegt im sozialrechtlich verankerten Subsidiaritätsprinzip ein kaum zu unterschätzender Legitimitäts- und Stabilitätsfaktor in einer weitgehend ‚entkirchlichten’ Gesellschaft. In der Sozialenzyklika Quadragesimo anno (1931) heißt der Absatz 79: „Wenn es nämlich auch zutrifft, was ja die Geschichte deutlich bestätigt, dass unter den veränderten Verhältnissen manche Aufgaben, die früher leicht von kleineren Gemeinwesen geleistet wurden, nur mehr von großen bewältigt werden könnten, so muss doch allzeit unverrückbar jener höchst gewichtige sozialphilosophische Grundsatz festgehalten werden, an dem nicht zu rütteln noch zu deuteln ist: wie dasjenige, was der Einzelmensch aus eigener Initiative und mit seinen eigenen Kräften leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaftstätigkeit zugewiesen werden darf, so verstößt es gegen die Gerechtigkeit, das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen können, für die weitere und übergeordnete Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen; zugleich ist es überaus nachteilig und verwirrt die ganze Gesellschaftsordnung. Jedwede Gesellschaftstätigkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff nach subsidiär; sie soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen“. Im geltenden Sozialgesetzbuch/SGB XII heißt der § 5: „Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege (1) Die Stellung der Kirchen …
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