Ramsel, Rituelle Beschneidung von Jungen. Interdisziplinäre Perspektiven

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Rituelle Beschneidung von Jungen. Interdisziplinäre Perspektiven Von Carsten Ramsel Martin Langanke, Andreas Ruwe & Henning Theißen** (Hg.) **Rituelle Beschneidung von Jungen Interdisziplinäre Perspektiven Evangelische Verlagsanstalt, Leipzig 2014 282 Seiten Die Herausgeber, Martin Langanke, Andreas Ruwe und Henning Theißen, erheben im Vorwort ihres Sammelbandes den Anspruch, dass die Beiträge eine „interdisziplinäre fundierte Urteilsbildung über die rituelle Beschneidung“1 nicht einwilligungsfähiger Jungen ermöglichen solle. Neben der rechtlichen Klärung sei damit auch eine ethische Orientierung möglich. Gemäß dieses Anspruches werde ich meine Bewertung der einzelnen Beiträge und des Sammelbandes nach einem inhaltlichen Exzerpt vornehmen. Martin Langanke, Rituelle Beschneidung von Jungen in ethischer Perspektive Der Text von Martin Langanke dient der wissenschaftlichen Einführung. Er gibt keinen Einblick in den Ablauf der Diskurse über die rituelle Beschneidung von Jungen, sondern stützt sich ethisch-normativ auf zwei Prämissen. 1. räumt Langanke der Legitimität Vorrang vor der Legalität ein, und 2. geht er vom Recht der körperlichen Unversehrtheit des Menschen aus. Der Autor deklariert die körperliche Unversehrtheit als ein rechtlich hohes Gut, das allerdings unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden könne (z. B. Notwehr). Davon leitet er die „ethische Möglichkeit [ab], dass das Gut der körperlichen Unversehrtheit in bestimmte Konstellationen allererst abwägungsbedürftig im Hinblick auf andere Güter ist.“2 Im Falle der rituellen Beschneidung sei diese Abwägung ethisch strittig. Langanke nimmt die ethische Abwägung unter drei Gesichtspunkten vor. 1. die Gefährdung der Gesundheit, 2. länger anhaltende psychische oder physische Schmerzen, 3. irreversible Veränderungen der leiblichen Konstitution. Ausgenommen von diesen Abwägungen seien Situationen, in denen die Person selbst zugestimmt habe (z. B. Tätowierungen) oder eine solche Zustimmung (stillschweigend) vorausgesetzt werden könne (z. B. im Falle von Notfalloperationen). Auch gelte es, die Erheblichkeit der invasiven Maßnahme zu berücksichtigen. Aus medizinischer Sicht weise die rituelle Jungenbeschneidung die folgenden ethisch relevanten Merkmale auf. Es handele sich damit um eine irreversible, risikoarme Körperverletzung, in die stellvertretend die Eltern einwilligten. Sie geschehe unter keinerlei medizinischem Nutzen sondern aufgrund kultureller Traditionen oder Normen. Gerade unter dem Geschichtspunkt der kulturellen Traditionen und Normen könnte das Unterlassen der Beschneidung für die Eltern explizite, für das Kind implizite negative Folgen haben. Hier sei zu berücksichtigen, ob es nicht gute Gründe dafür gebe, auf einen Kulturwandel hinzuwirken, wie dies bei der Tradition der Klitorisbeschneidung bereits geschehe. Langanke nimmt die ethische Bewertung der Beschneidung jüdischer und islamischer Jungen vor dem Hintergrund der deutschen Mehrheitskultur vor, in der das Beschnittensein keine Relevanz habe. Das Risiko eines innerfamiliären Konfliktes gewichtet er nicht so stark, dass er den Rahmen des Zumutbaren sprenge. Langanke schreibt nun der Befolgung religiöser Regeln aus der Sicht der Praktizierenden einen Mehrwert zu. Die Religionskritik, dass religiöse Argumente per se irrelevant seien, lehnt er als unterkomplex ab. Der staatlichen Autorität schreibt er dabei eine rechtlich neutrale Position zu, die weder eine religiöse oder atheistische Position zu befördern, noch zu benachteiligen habe. Die Religionsfreiheit der Einwilligenden könne allerdings nicht gegen das Recht der Unversehrtheit abgewogen werden. Zwar werde durch die Beschneidung die religiöse Wahlfreiheit des Jungen nicht eingeschränkt, wohl aber sein Wunsch auf Unbeschnittenheit. Langanke fordert nun, dass die rituelle Beschneidung an das Einverständnis der Betroffenen zu binden sei, sobald diese dazu fähig sind. Ihre Meinung müsse bei der Entscheidungsfindung gehört werden. Der Gesetzgeber habe nun aus politischen Gründen mit Verweis auf den Holocaust die Beschneidung nicht grundsätzlich an die Einwilligung des Kindes gekoppelt. Langanke betont nun, dass eine Trennung zwischen politischer Opportunität und ethischer oder rechtlicher Normativität erforderlich sei. Eine Positionierung in dieser „diskursiven Gemengelage“3 könne gleichsam dazu führen, „Beifall …
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