Häring, Bedingungen sexueller Gewalt in der katholischen Kirche

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Bedingungen sexueller Gewalt in der katholischen Kirche Zur Erneuerung von Strukturen und Köpfen[1] Hermann Häring Einleitung: „Mea culpa“ „So tief war die Krise der katholischen Kirche seit Jahrzehnten nicht“, bemerkte der Journalist Matthias Dobrinski zu Beginn der Karwoche 2010. „Man muss ihr Frohe Ostern wünschen, dieser katholischen Kirche. Gegen alle, die so weitermachen wollen wie bisher und riskieren, dass ihre Kirche zur bleichen Untoten wird.“2 Bischof Georg Ludwig Müller von Regensburg ist da ganz anderer Meinung. Schon im Februar 2010 erklärte er, die Kirche habe die Probleme im Griff. Deshalb ging er auch wiederholt gegen kritische Journalisten vor und sprach noch im August 2010 von „öffentlich inszenierter Kritik“. Schließlich werde für die Missbrauchsopfer alles getan, was möglich ist. Die Herde werde kleiner, aber nicht verzagter. Wer hat recht? Oder genauer gefragt: Kann die katholische Kirche wieder zur Tagesordnung übergehen oder sind rechtliche, strukturelle und mentale Reformen notwendig? Im Folgenden werden einige Gesichtspunkte zum Kirchenrecht, zu strukturellen Änderungen und zur mentalen Situation der Priester erörtert. Der Geist des Kirchenrechts Bei der Beurteilung der Problematik sind das Gesamtkonzept und einschlägige Einzelregelungen des Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983 sowie seine wichtige Ausführungsbestimmung zu berücksichtigen.3 Anders als sein Vorgänger ist der CIC/1983 kein reines Klerikerrecht, denn gemäß ihm haben alle Getauften teil am priesterlichen, prophetischen und königlichen Amt Christi (c. 204).4 Allerdings sind die Rechte der Getauften (cc. 208-223), und der „Laien“ (cc. 224-231) nur ansatzweise formuliert und konsequent unter den Vorbehalt des kirchlichen Lehr- und Leitungsamtes gestellt bzw. in innerkirchlich verpflichtende Zusammenhänge eingebunden5 , so etwa in ihre sakramentale Mitwirkung. Paradigmatisch für diese Begrenzungen ist das Recht der Laien, ihre Anliegen den Hirten der Kirche zu eröffnen (c. 212, § 2). Diesem Recht ist die Bestimmung vorgeschaltet, die Erklärungen der „geistlichen Hirten“, der „Lehrer des Glaubens“ und der „Leiter der Kirche“ seien „im christlichen Gehorsam zu befolgen“ (c. 212, § 1); der Folgeparagraf enthält massiv einschränkende Hinweise auf die „Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten“ und auf die „Ehrfurcht gegenüber den Hirten“.6 Der Grund für diese Einschränkungen liegt in der absolutistischen Verfassungsstruktur mit dem Papst an der Spitze.7 Erneuernde Impulse des Zweiten Vatikanischen Konzils im Sinne der Gleichheit, Freiheit und Partizipation der Laien sind nur bedingt in den überarbeiteten Codex eingegangen.8 Diese Gesichtspunkte sind von Bedeutung, denn wie sich zeigen wird, ist das Problem sexueller Übergriffe auf Minderjährige nicht einfach durch einige zusätzliche Verhaltensregeln und die Verschärfung von Sanktionen zu lösen. Dies ist umso wichtiger, als das Kirchenrecht auf die Mentalität kirchlicher Repräsentanten von alters her einen großen Einfluss ausübt. _Ein stabiles Korsett_ Dieser Einfluss hat mehrere Gründe. Die katholische Kirche ist stolz auf ihr römisch verwurzeltes Recht, auf dessen enorme Prägekraft im Einflussbereich der westlichen Kirche, dessen enge Verflechtung mit theologischen Positionen und dessen hohe Affinität zum naturrechtlichen Denken; die katholische Ekklesiologie ist aus dem Kirchenrecht geradezu herausgewachsen.9 Die katholische Kirche als wohlgeordneter Rechtskörper lebt aus der Erfahrung, dass sie ihre Angelegenheiten auch in kritischen Zeiten effektiv regeln konnte. Trotz massiver Eingriffsversuche achtete sie auch in Neuzeit und Gegenwart auf möglichst hohe Eigenständigkeit.10 Sozialpsychologisch wirkt dieses Rechtssystem außerordentlich beruhigend. Es bietet neben einem durchreflektierten Verfassungsrecht (cc. 204-746)11 über den Leitungsauftrag weitere Teile zum Lehr- bzw. Verkündigungsauftrag, zum Sakramentenrecht, zum Vermögensrecht, schließlich zum Straf- und Prozessrecht. Es verleiht der Kirche als internationaler Institution eine wohldefinierte Legitimität, sorgt für eine stabile Machtverteilung und für eindeutige Entscheidungswege. Selbst sakramentale und seelsorgerliche Vorgänge, die sich wegen ihrer geistlichen und existenziellen Dimensionen rechtlich kaum durchorganisieren lassen, sind in diesen Rahmen integriert und durch die Unterscheidung zwischen forum externum und forum internum in ein wirksames Gleichgewicht gebracht. Allerdings kann das forum internum auch die notwendige Transparenz rechtserheblicher Vorgänge verhindern. Dieser Mangel erhält besonderes Gewicht in einem monokratischen System, das sich ohnehin durch strikte Ge- heimhaltung sowie durch die Undurchsichtigkeit vieler Entscheidungsvorgänge schützt. Damit hängen weitere gravierende Mängel des CIC zusammen, sofern man ihn an einem demokratischen Rechtsbewusstsein misst. Die römische Kurie, höchstes Machtzentrum, das in nur zwei Canones definiert wird (c. 360 f.)12 , kennt weder ein beratendes Kabinettssystem noch die offene Diskussion von Grundsatz- oder Opportunitätsfragen. In der Regel entscheidet der Papst in …
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